AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge des Umzugsunternehmens A&H Umzüge
§1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzugs heranziehen.
§2. Sammeltransport
Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.
§3. Zusätzliche Leistungen
A&H Umzüge führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird. Alle Zusatzleistungen sind schriftlich festzuhalten.
§4. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
§5. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
§6. Rücktritt und Kündigung
Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform. Storniert der Auftraggeber den abgeschlossenen Umzugsvertrag, fallen hierfür Stornierungskosten wie folgt an:
bis 14 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 40%,10 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 60%, bis 7 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 70 %, bis 5 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin 100% der vereinbarten Netto- Umzugskostenvergütung ( ohne Mehrwertsteuer ). Bei einem Auftrag auf Stundenbasis werden in diesen Fällen 8 Stunden berechnet.
§7. Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes
Die Hälfte des Rechnungsbetrags ist 5 Tage vor dem Umzugstag fällig. Der Rest ist nach Beendigung der Entladung, und in bar zu bezahlen. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern.
§8. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
§9. Frist und Form der Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Untersuchen Sie das Umzugsgut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie diese auf dem Umzugsauftrag bzw. einem Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem Auftragnehmer spätestens am Tage nach dem Umzug an.
Spätere Reklamationen von äußerlich sichtbaren Schäden können danach nicht mehr berücksichtigt werden. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen der dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden ( §451f HGB ). Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Wird die Anzeige nach Verlassen der Entladestelle erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen.
Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung. Der Auftragnehmer wurde auf den § 438 HGB hingewiesen, welcher ebenso Anwendung findet.
§10. Eigenwirkung des Auftraggebers bei der Montage und beim Tragen der Möbel
Bei Eigenmontage oder bei Mitwirkung beim Transport der Möbelstücke ist untersagt, wenn nicht anders vereinbart ist. Bei Schäden haftet der Möbelspediteur nicht.
§11. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an empfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernsehen-,Radio-und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportversicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
§12. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Personen des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
§13. Erhöhung der Vergütung
Weicht die Menge Etagen oder des Umzugsgutes von den bei Auftragserteilung erteilten Angaben des Absenders ab, so ist A&H Umzüge berechtigt, die vereinbarte Vergütung anteilig zu erhöhen.
§14. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.